Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ZEHNPUNKTEINS GmbH
eventwerk. & Kindermobil24

 

1. Geltungsbereich

(1) Alle Leistungen, Angebote und Verträge über die Vermietung/ Verleihung von Eventmodulen und Hüpfburgen (im Folgenden: Module genannt) sowie die Stellung von Personal zwischen dein eventwerk. (im Folgenden auch „Vermieter“ genannt) und seinen Vertragspartnern (im Folgenden auch „Mieter“ oder „Auftraggeber“ genannt), unabhängig davon, ob es sich bei diesen um einen Verbraucher (B2C) oder ein Unternehmen (B2B) handelt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen der Auftraggeber oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Widerrufsrecht für Verbraucher (B2C) – Widerrufsbelehrung

(1) Widerrufsrecht
Verbraucher (B2C) haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie den Vermieter mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) über den Entschluss informieren, den Vertrag zu widerrufen. Sie können dafür das dem Mietvertrag beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Der Widerruf ist zu richten an die Firma ZEHNPUNKTEINS GmbH, Lilienthalstraße 6, 04420 Markranstädt, Tel.: +49 (0) 341 49 69 253, Fax: +49 (0) 99 15 01 01, E-Mail: hallo@dein-eventwerk.de
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde und Sie diese Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben.

(2) Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sofern bereits vor Ausübung des Widerrufsrechts die Module geliefert/aufgebaut wurden, können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Module wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Module zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Im Fall der bereits erfolgten Lieferung/Aufbau der Module haben Sie die Module unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Module vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Für Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, wie z.B. Hüpfburgen oder große Eventmodule, betragen die Rücksendekosten voraussichtlich zwischen 150,00 EUR und 300,00 EUR, abhängig von Größe und Gewicht der Ware sowie Ihrem Standort. Auf Wunsch organisieren wir die Rücksendung für Sie. In diesem Fall berechnen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für die Abholung und Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Module nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Module nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
– Ende der Widerrufsbelehrung –

(3) Beanstandungen
Bei allen Fragen oder Beanstandungen helfen wir Ihnen unter der im Mietvertrag angegebenen Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Postadresse weiter.
Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, die vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden.

(4) Nach Ablauf der 14-Tage-Frist ist eine Stornierung nur gemäß den Stornierungsbedingungen (siehe Punkt 11) möglich.

3. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Vermieters vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Vermieters nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

(4) Angaben des Vermieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Vermieter ist berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit eines bestellten Moduls ein vergleichbares Modell gleicher Art, Größe und Qualität zu liefern. Das Ersatzmodul muss den vereinbarten Zweck erfüllen und in seiner Funktionalität gleichwertig sein. Ist die Lieferung eines vergleichbaren Moduls erfolgt, stehen dem Mieter weder Minderungsansprüche noch Ansprüche auf Schadensersatz zu. Der Vermieter wird den Mieter über die Notwendigkeit einer Ersatzlieferung unverzüglich informieren und das Ersatzmodul benennen. Der Mieter hat das Recht, die Ersatzlieferung abzulehnen, wenn diese den vereinbarten Zweck nicht erfüllt. Die Ablehnung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Minuten nach Lieferung des Ersatzmoduls, schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) gegenüber dem Vermieter erfolgen. Erfolgt keine Ablehnung innerhalb dieser Frist, gilt das Ersatzmodul als genehmigt.

(6) Der Vermieter behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Vermieters diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

4. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die zeitlich begrenzte Überlassung von Modulen durch den Vermieter an den Mieter gegen Zahlung des vereinbarten Mietpreises. Die genaue Mietdauer und die Mietgegenstände werden im jeweiligen Mietvertrag festgelegt.

5. Mietdauer und Rückgabe

 

(1) Die Mietdauer beginnt und endet zu den im Vertrag festgelegten Zeitpunkten.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände nach Ablauf der Mietzeit ordnungsgemäß und in einem einwandfreien, insbesondere auch gesäuberten Zustand zurückzugeben.

(3) Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, für je angefangene 12 Stunden eine zusätzliche Gebühr in Höhe des hälftigen Nettobetrages einer Tagesmiete zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu erheben.

(4) Wird der Mietgegenstand in beschädigtem oder grob verschmutztem Zustand zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten zu tragen.

(5) Ist ein vermietetes aufblasbares Modul bei der Rückgabe erheblich durchnässt oder in einem Zustand übergeben, der eine zusätzliche Trocknung oder Reinigung erforderlich macht, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine zusätzliche Trocknungs- und/oder Reinigungsgebühr zu erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Mehraufwand und beträgt mindestens 50% des Tagesmietzinses, maximal jedoch eine zusätzliche Tagesmiete des jeweiligen Moduls. Die Gebühr wird mit der hinterlegten Kaution (Ziff. 6.) verrechnet. Der Mieter haftet auch für weitere Schäden, die durch eine unsachgemäße oder nasse Rückgabe entstehen, wie z.B. Schimmelbildung oder Materialbeschädigungen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.

6. Mietpreis und Zahlung

(1) Die Mietpreise gelten für den im Mietvertrag aufgeführten Leistungsumfang.

(2) Soweit der Veranstaltungstermin mehr als sechs Monate nach Buchung des Moduls stattfindet, gelten die zum Veranstaltungstermin gültigen Preise des Vermieters. Der Vermieter ist in diesem Fall zur Anpassung des Mietpreises berechtigt.

(3) Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Mit Abschluss des Mietvertrages wird dem Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von 20% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt, die sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig ist.
Die weiteren Rechnungsbeträge sind 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Vermieter. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (B2C) bzw. mit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz (B2B) zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(5) Im Falle der Nichtzahlung behält sich der Vermieter das Recht vor, die Vermietung zu verweigern und den Mietvertrag zu stornieren.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung/Lieferung erfolgt ist.

(7) Der Vermieter ist berechtigt, die Vermietung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der Forderungen des Vermieters durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

7. Kaution

(1) Ist im Mietvertrag für die Vermietung von sogenannten inflatables (aufblasbaren Modulen), z.B. Hüpfburgen, eine Mietkaution vereinbart, ist diese bei Übergabe des Mietgegenstandes zur Zahlung fällig.

(2) Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände und Überprüfung auf Schäden innerhalb von vierzehn Tagen zurückerstattet.

8. Nutzung der Mietgegenstände

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Module sorgsam zu behandeln und nur bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Module nicht beschädigt werden. Sollten während der Mietdauer Schäden entstehen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren und weitere Schäden, insbesondere durch ungesicherte Weiterbenutzung, zu verhindern.
Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit durch unsachgemäße Nutzung, Vandalismus, Bekleben oder Beschriften der Eventmodule, Witterungseinflüsse oder sonstige Ursachen entstehen, die nicht auf den Vermieter zurückzuführen sind. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, festgestellte Schäden auf Kosten des Mieters beheben zu lassen.

(3) Die Benutzung der Module erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Mieter ist verantwortlich für die Sicherheit der Nutzer während der gesamten Mietdauer. Der Mieter übernimmt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht während der Mietdauer. Bei Veranstaltungen mit Kindern ist der Mieter verpflichtet, für eine angemessene Aufsicht zu sorgen, auch wenn Mitarbeiter des Vermieters das gemietete Objekt betreuen. Der Mieter stellt sicher, dass insbesondere minderjährige Nutzer nur unter der Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson die gemieteten Module nutzen und dass diese jederzeit die Sicherheitsvorkehrungen einhalten.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie behördliche Auflagen im Zusammenhang mit der Nutzung der gemieteten Eventmodule einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Versammlungsstättenverordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsvorgaben.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, am Veranstaltungsort einen geeigneten Stromanschluss bereitzustellen, der den technischen Anforderungen des gemieteten Eventmoduls entspricht. Der Stromanschluss muss sich in unmittelbarer Nähe zum Aufstellort befinden und die notwendigen Kapazitäten für den Betrieb des Moduls sicherstellen. Bei Outdoor-Veranstaltungen hat der Mieter sicherzustellen, dass der Stromanschluss ausreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt ist, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.
Sollte der Vermieter feststellen, dass der Stromanschluss nicht den Anforderungen entspricht, ist er berechtigt, den Aufbau oder Betrieb des Eventmoduls bis zur Bereitstellung eines geeigneten Stromanschlusses zu verweigern, ohne dass dem Mieter daraus Ansprüche entstehen.
Sollte der Mieter keinen geeigneten Stromanschluss zur Verfügung stellen und der Vermieter gezwungen sein, alternative Stromquellen (z. B. Generatoren) zu organisieren, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Zusätzliche Regelungen bei der Vermietung von Hüpfburgen ohne Buchung von Personal des Vermieters:

(a) Der Mieter verpflichtet sich, die gemietete Hüpfburg während der gesamten Mietdauer durch geeignete, volljährige und verantwortungsbewusste Personen beaufsichtigen zu lassen. Die Aufsichtspersonen müssen sicherstellen, dass die gemietete Hüpfburg sachgemäß und sicher genutzt wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Nutzer den Anweisungen zur Benutzung Folge leisten und keine gefährlichen Handlungen vornehmen.

(b) Die vom Mieter übernommene allgemeine Verkehrssicherungspflicht während der Mietdauer umfasst die Verantwortung für die Sicherheit aller Personen, insbesondere Minderjähriger, die die gemietete Hüpfburg nutzen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine gefährlichen Situationen entstehen und dass die Hüpfburg nur von der maximal zulässigen Anzahl an Personen gleichzeitig genutzt wird. Der Mieter stellt sicher, dass alle Nutzer den körperlichen Anforderungen des jeweiligen Eventmoduls gewachsen sind und keine gesundheitlichen Risiken bestehen.

(c) Der Mieter ist dafür verantwortlich, das gemietete Objekt bei aufkommendem Regen, Sturm oder anderen ungünstigen Wetterbedingungen unverzüglich vom Stromkreis zu trennen und dafür Sorge zu tragen, dass es abgedeckt oder sicher verstaut wird, um Schäden zu vermeiden. Bei stürmischem Wetter oder starkem Regen ist die Nutzung der Hüpfburg unverzüglich einzustellen und die Hüpfburg zu sichern. Ab Windstärke 5 ist der Mieter verpflichtet, die Hüpfburg unverzüglich abzubauen, um Schäden oder Unfälle zu vermeiden.

(d) Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Hüpfburg ausschließlich im dafür vorgesehenen Rahmen und gemäß den übergebenen Bedienungsanweisungen und Warnhinweisen des Vermieters verwendet wird. Es ist strengstens untersagt, spitze Gegenstände, scharfe Kanten, Getränke, Lebensmittel, Schuhe oder andere für die Hüpfburg schädliche Materialien in die Hüpfburg mitzunehmen. Halsketten, Ohrringe, Ringe, Brillen, Gürtel und andere Dinge, die eine Verletzungsgefahr oder Schäden an der gemieteten Hüpfburg begründen können, sind vor der Benutzung der Hüpfburg abzulegen. An den Wänden der Hüpfburg darf nicht geklettert werden noch dürfen diese als Sprungbrett benutzt werden. Ebenso ist es untersagt, mit dem Gebläse zu spielen, Gegenstände in das Gebläse zu stecken oder mit dem Stromkabel, das zum Gebläse führt, zu hantieren.
(e) Der Mieter ist verpflichtet, die Hüpfburg korrekt an das Stromnetz anzuschließen und während des gesamten Betriebs dafür zu sorgen, dass keine Überlastung oder Fehlfunktionen der Stromversorgung auftreten. Bei Auftreten von technischen Problemen oder Schäden an der Stromversorgung ist die Hüpfburg unverzüglich vom Stromnetz zu trennen.

(f) Sollte zu irgendeinem Zeitpunkt während der Mietdauer eine Gefahr für die Nutzer oder Dritte entstehen, ist der Mieter verpflichtet, den Betrieb der Hüpfburg sofort einzustellen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr zu beseitigen. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen.

9. Aufbau und Abbau durch den Vermieter

Ist vertraglich vereinbart, dass der Vermieter das oder die Eventmodule am Veranstaltungsort aufbaut, gelten die nachfolgenden Regelungen:

(1) Der Mieter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die gemieteten Eventmodule auf einem ebenen, festen und befestigten Untergrund aufgestellt werden können.

(2) Der Mieter hat sicherzustellen, dass ein barrierefreier Zugang zum Veranstaltungsort für Transportfahrzeuge gewährleistet ist. Der Standort muss frei von Hindernissen sein, sodass ein unmittelbarer Aufbau frei Bordsteinkante möglich ist.

(3) Zusätzliche Kosten bei erschwerten Bedingungen
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gilt für Transport- und Aufbaukosten Folgendes:

(a) Die vertraglich vereinbarten Auf- und Abbaukosten beziehen sich auf einen Aufbau bzw. Abbau, der unmittelbar und ohne Barrieren erfolgen kann. Barrierefreiheit bedeutet insbesondere, dass der Aufbauort für das gemietete Modul problemlos zugänglich ist, beispielsweise über befestigte Wege, ohne Treppen, enge Durchgänge oder sonstige Hindernisse. Sollte der Zugang zum Aufbauort erschwert sein oder zusätzliche Maßnahmen wie der Transport über unbefestigte Wege, Treppen oder schmale Durchgänge erforderlich sein, gilt Ziff. 9 (3) (b).
(b) Sollte der Aufbauplatz nur über längere Transportwege, Stufen, Treppen oder andere Hindernisse erreichbar sein, muss dies vorab zwischen den Parteien abgestimmt werden. In solchen Fällen können zusätzliche Transport- und Aufwandskosten entstehen, die dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten werden vorab zwischen den Parteien vereinbart.

(4) Für den Aufbau und Abbau der gemieteten Module ist der Mieter verpflichtet, geeignete Hilfskräfte bereitzustellen, sofern nichts anderes im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Sollte der Mieter keine Hilfskräfte stellen können, und der Vermieter daher zusätzliche Mitarbeiter zur Verfügung stellen müssen, wird eine Pauschale von 200,00 Euro in Rechnung gestellt.
Sollte der Vermieter kurzfristig keine eigenen Mitarbeiter zur Verfügung stellen können und der Aufbau des Moduls dadurch nicht möglich sein, haftet der Vermieter nicht für den Ausfall der Veranstaltung oder sonstige daraus resultierende Schäden.

10. Haftung des Vermieters

(1) Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 10 eingeschränkt.

(2) Der Vermieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Übergabe oder Lieferung und Installation des Mietgegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Mietgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Vermieter gemäß Ziff. 10. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Vermieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Mietgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Mietgegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Vermieters.

(4) Im B2B-Bereich ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Vermieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von maximal 25.000 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Ein Schaden gilt als „je Schadensfall“ entstanden, wenn er auf derselben Ursache beruht oder dieselben Interessen des Mieters betrifft.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

(6) Die Einschränkungen dieser Ziff. 10 gelten nicht für die Haftung des Vermieters wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Stornierung und Rücktritt

(1) Stornierung durch den Mieter

(a) Bei einer Stornierung des Mietvertrags durch den Mieter wird eine Stornogebühr in Höhe von 25% des Gesamtmietpreises erhoben, um die bereits entstandenen Aufwendungen (z.B. Verwaltungs- und Vorbereitungsarbeiten) zu decken. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(b) Erfolgt die Stornierung des Mietvertrages weniger als 90 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn, wird der volle Mietpreis (100%) als Stornogebühr fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(c) Stornierungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

(2) Rücktrittsrecht/Kündigungsrecht des Vermieters

(a) Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Anzahlung von 20% des Gesamtmietpreises nicht innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungslegung geleistet wird, vorausgesetzt, der Vermieter hat dem Mieter zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt und auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen.

(b) Der Vermieter behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhersehbare Ereignisse (z.B. höhere Gewalt) die Durchführung des Vertrages unmöglich machen. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen abzüglich entstandener Aufwendungen zurückerstattet.

(c) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere bei Verstößen des Mieters gegen die vertraglichen Pflichten oder bei unvorhersehbaren Ereignissen, die die Durchführung der Vermietung unmöglich machen.

(3) Höhere Gewalt und Ausfall der Veranstaltung

(a) Sollte die Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Pandemien, Streiks) nicht stattfinden können, entfällt die Zahlungspflicht des Mieters gemäß § 326 BGB.

(b) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt entstehen. Bereits geleistete Anzahlungen werden abzüglich der entstandenen Kosten (z.B. für Anfahrt, Verwaltungs- oder Vorbereitungsarbeiten) zurückerstattet.

(c) Der Mieter trägt das Risiko für witterungsbedingte Einflüsse während der Veranstaltung und bleibt zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet, wenn das gemietete Modul aufgrund von schlechtem Wetter nicht genutzt werden kann, es sei denn, die Nutzung ist aufgrund unvorhersehbarer Wetterereignisse vollständig unmöglich.

12. Versicherung

(1) Der Mieter (B2B) ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen, die mögliche Schäden durch die Nutzung der Module abdeckt.

(2) Der Mieter (B2C) wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam ist, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

(3) Der Vermieter haftet nicht für etwaige Ansprüche Dritter, die durch die Nutzung der Module entstehen.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist für Unternehmen (B2B) der Sitz des Vermieters. Für Verbraucher (B2C) gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

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